Satzung

Satzung des Vereins zur Förderung des Kanu-Slalom-Sports in Deutschland

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Kanu-Slalom Deutschland e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 06712 Zeitz, Friedrich-Degelow-Straße 1.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

1.Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanu-Slalom-Sports in Deutschland, die Unterstützung dieser Sportart bei Training und Wettkampf sowie der Organisation, Durchführung und weiteren erfolgreichen Entwicklung. 

Der Verein unterstützt einen humanen Sport, der

  • das Selbstbestimmungsrecht der Sportlerinnen  und Sportler achtet,
  • frei  ist von  Doping und anderen Manipulationen,
  • ethische Grundsätze nicht dem Erfolg unterordnet.

Zu diesem Zweck strebt der Verein unter anderem den Dialog und das gemeinschaftliches Handeln mit all denen an, die im Interesse des Gemeinwohls an der Entwicklung dieser Sportart interessiert sind und diese Entwicklung sowie die Beschaffung der zur Förderung und Erfüllung der Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel fördern und unterstützen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. 

5. Die Mitglieder des Vereines haben bei ihrem Ausscheiden oder bei  der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Mitglied des Vereins können werden: 

  • natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.  Dieser entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme eines  Mitgliedes. 

4. Zum Ehrenmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung jede natürliche oder juristische Person ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss, darüber hinaus bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, Erlöschen, Verlust der Rechtsfähigkeit sowie durch den Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder gleichartigen Verfahrens.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen  oder von Umlagen im Rückstand ist.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Rechtsgrund, erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträge  oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt unberührt. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an der Sacharbeit, den Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins aktiv teilzunehmen. Sie sind gehalten, die Zwecke des Vereins in einem ihrem jeweiligen Leistungsvermögen angemessenen Umfang durch materielle und immaterielle Leistungen zu fördern und zu unterstützen.

2. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Sacharbeit und den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilzunehmen. Sie sind bei Beschlüssen rede-, aber nicht stimmberechtigt. Sie sind von den Verpflichtungen gem. Abs. 1 und von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Verein gibt sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Beitragssatzung, auf deren  Grundlage die ordentlichen Mitglieder zu angemessenen Jahresbeiträgen herangezogen werden können. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind kraft dieser Satzung von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit & Mitgliederbetreuung;
  • dem Referenten für Marketing
  • Der gesamte Vorstand wird aus 5 Mitgliedern gebildet.


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB ausschließlich durch  den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils in Alleinvertretungsmacht vertreten.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Die Mittelverwendung für Ausgaben oder Verwaltung sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen  Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18te Lebensjahr vollendet haben. 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Die Einberufungsfrist für Sitzungen mit Beschlussfassung des Vorstandes beträgt 3 Tage.   

2. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.

3. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse      
aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr form- und fristgerecht eingeladen wurde.

3. Stimmberechtigt zu Abstimmung und Wahlen der Mitgliederversammlung sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.  

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

5. Über Beschlüsse und Abstimmungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 
Die Rechnungsprüfer haben spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Buchführung des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit  zu  prüfen und der Mitgliederversammlung, die über die Erstellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr beschließt, ihren Prüfbericht vorzulegen.  Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern auf Anfordern unverzüglich sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Den Rechnungsprüfern obliegt nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer im Fall der Auflösung des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen   Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kanuverband e.V. mit Geschäftssitz in 47055 Duisburg, Bertaallee 8, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Datum der Änderung bzw.Erstellung vorgenannter Satzung:  28.03.2015

Entsprechend den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung 2015 des
Fördervereins „Kanu-Slalom Deutschland e.V.“ ist diese Eintragung durch die laut Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beim zuständigen Amtsgericht beantragt worden.